Seitdem sich die internationale Aufmerksamkeit mehr und mehr auf das iranische Regime und sein Atomprogramm richtet, macht sich auch die deutsche Bundesregierung für Sanktionen stark, sollten die scheinbar endlosen »Verhandlungen« ergebnislos bleiben – und dies tut sie nicht nur nach außen, sondern auch nach innen.
So sind die sonst üblichen Seminare der Außenhandelskammern, bei denen Interessierte über die beim Handel mit iranischen Firmen auftretenden Schwierigkeiten aufgeklärt werden erst einmal eingestellt; eine Reise der Münchner Industrie- und Handelskammer nach Iran musste gar abgesagt werden. Bis eine deutsche Firma die Genehmigung für die Ausfuhr ihrer Güter nach Iran erhält, vergehen mitunter acht Monate, und auch die gängigen Ausfallbürgschaften werden nicht mehr ohne weiteres verteilt. Insgesamt, so wird berichtet, seien die deutschen Exporte deutlich eingebrochen, wenn auch viele Güter lediglich nicht mehr direkt, sondern mit einem kleinen Umweg über Dubai ausgeführt würden.
Immerhin, ein ernsthaftes Signal an das iranische Regime, mag manch einer sagen – und alles andere gestaltet sich auch schwierig, solange insbesondere russische und chinesische Firmen in die Bresche springen und die westlichen Sanktionen unterlaufen, noch ehe sie überhaupt ausgesprochen sind.
So sehr also einerseits das Ausbremsen des deutsch-iranischen Handels der Ausdruck eines im europäischen Vergleich beileibe nicht selbstverständlichen politischen Willens ist, so sehr sollte man andererseits davon ausgehen, dass das geltende Recht gerade in diesem Bereich besonders strikt angewandt wird. Dass genau dies jedoch nicht so ist, beweist der Fall eines hier lebenden iranischstämmigen Händlers, der sich vor dem Frankfurter Landgericht verantworten musste, weil er den Schmuggel sogenannter dual use goods nach Iran betreut hatte, also solcher Güter, die im nicht-militärischen, aber auch im militärischen Bereich verwendet werden können. Doch er ging fast straffrei aus, denn, so das Frankfurter Landgericht, dass das iranische Regime mit seinem Atomprogramm eine militärische Absicht verfolge, sei schließlich nicht erwiesen.
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